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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.


 
GeoIG (seit 2007)  
* GeoIG (seit 2007)  
* Geodaten der Schweiz
Geodaten der Schweiz
* Für die Allgemeinheit verfügbar
Für die Allgemeinheit verfügbar
* angemessene Qualität und Kosten
angemessene Qualität und Kosten
* (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html])
(zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html])
* Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
* Standards und Zuständigkeiten für die Daten
Standards und Zuständigkeiten für die Daten
* Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung
Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung


GeoIV
GeoIV
Anhang 2
* Anhang 2
Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
* Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd
* Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd

Version vom 28. November 2014, 15:37 Uhr

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.

GeoIG (seit 2007)

  • Geodaten der Schweiz
  • Für die Allgemeinheit verfügbar
  • angemessene Qualität und Kosten
  • (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [1])
  • Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
  • Standards und Zuständigkeiten für die Daten
  • Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung

GeoIV

  • Anhang 2
  • Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
  • Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd