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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen | Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. | ||
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten. | |||
GeoIG (seit 2007) | GeoIG (seit 2007) | ||
Geodaten der Schweiz | * Geodaten der Schweiz | ||
Für die Allgemeinheit verfügbar | * Für die Allgemeinheit verfügbar | ||
angemessene Qualität und Kosten | * angemessene Qualität und Kosten | ||
(zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html]) | * (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html]) | ||
Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes | * Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes | ||
Standards und Zuständigkeiten für die Daten | * Standards und Zuständigkeiten für die Daten | ||
Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung | * Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung | ||
GeoIV | GeoIV | ||
Anhang 2 | * Anhang 2 | ||
Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind: | * Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind: | ||
Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd | * Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd | ||
Aktuelle Version vom 15. November 2024, 08:22 Uhr
Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.
GeoIG (seit 2007)
- Geodaten der Schweiz
- Für die Allgemeinheit verfügbar
- angemessene Qualität und Kosten
- (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [1])
- Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
- Standards und Zuständigkeiten für die Daten
- Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung
GeoIV
- Anhang 2
- Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
- Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd