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Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
 
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.
 
GeoIG (seit 2007)  
GeoIG (seit 2007)  
Geodaten der Schweiz
* Geodaten der Schweiz
Für die Allgemeinheit verfügbar
* Für die Allgemeinheit verfügbar
angemessene Qualität und Kosten
* angemessene Qualität und Kosten
(zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html])
* (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20081895/index.html])
Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
* Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
Standards und Zuständigkeiten für die Daten
* Standards und Zuständigkeiten für die Daten
Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung
* Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung


GeoIV
GeoIV
Anhang 2
* Anhang 2
Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
* Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd
* Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd
 
Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.

Aktuelle Version vom 15. November 2024, 08:22 Uhr

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten als ÖREB gelten.

GeoIG (seit 2007)

  • Geodaten der Schweiz
  • Für die Allgemeinheit verfügbar
  • angemessene Qualität und Kosten
  • (zur Übersicht siehe die Abschnitte des Gesetzes [1])
  • Gilt für die Geobasisdaten (gesetzlich gefordert) des Bundes
  • Standards und Zuständigkeiten für die Daten
  • Verweis auf Datenschutz, Gebührenregelung

GeoIV

  • Anhang 2
  • Diese Verordnung besagt, dass zu folgenden Themen (nicht vollständige Aufzählung) die Daten ins ÖREB zu übertragen sind:
  • Fuss- und Wanderwege, Natur und Heimatschutz, Wasserbau, Störfall, Bodenbelastung, Luft, Lärm, Altlasten, nicht ionisierende Strahlung, Wald, Jagd