Amtliche Schreibweise von Eigennamen
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Amtliche Deutsche Rechtschreibung
Vgl. Duden Ausgabe 24. Auflage Die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung
§60 In mehrteiligen Eigennamen mit nicht subststantivischen Bestandteilen schreibt man das erste Wort und alle weiteren Wörtern aus Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen gross.
Als Eigennamen im Sinne dieser orthografischen Regelung gelten:
- (2) Geografische und geografisch-politische Eigennamen, so
- (2.2) von Städten, Dörfern, Strassen, Plätzen und dergleichen
- (2.3) von Landschaften, Gebirgen, Wäldern, Wüsten, Fluren und dergleichen