Aufgaben und Zuständigkeiten bei Lokalnamen
Geografische Namen | Lokalnamen | Gebäudeadressen | Inhaltsverzeichnis+Übersicht | Aktuell |
---|
Lokalnamen als geografische Namen der Landesvermessung
Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten bei geografischen Namen der Landesvermessung in Art. 7 wie folgt:
- 1 Das Bundesamt für Landestopografie erfüllt im Bereich der Landesvermessung folgende Aufgaben:
- a. Erheben, Festlegen, Nachführen und Verwalten der Namen von topografischen Objekten, die ausschliesslich Gegenstand des Landeskartenwerkes sind;
- b. geeignete Auswahl von geografischen Namen der amtlichen Vermessung für die topografische und die kartografische Landesvermessung;
- c. Verwaltung der geografischen Namen der Landesvermessung (topografisches Landschaftsmodell).
- 2 Es macht toponymische Forschungsarbeiten und Publikationen sowie weitere Hintergrundinformationen im Bereich der geografischen Namen öffentlich zugänglich.
Lokalnamen als geografische Namen der amtlichen Vermessung
Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten bei geografischen Namen der amtlichen Vermessung in Art. 8 und 9.
In Art. 8 GeoNV wird die Zuständigkeit geregelt:
- Die geografischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet.
- Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist.
Hinweis: Bei allen Kantonen arbeitet dabei die zur Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständige Stelle grundsätzlich mit anderen involvierten Stellen zusammen (Gemeinden, Kantonale Nomenklaturkommission und der für die amtliche Vermessung zuständige Stelle).
Folgende Tabelle enthält die für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuständigen Stellen inkl. Rechtsakt gemäss Art. 8 Abs.2 GeoNV (Links zu den Rechtsakten vgl. Übersicht über das Geoinformationsrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden GeoLex):
Kanton | Zuständige Stelle | Rechtsakt ID | Rechtsakt Bezeichung | Rechtsakt Artikel |
---|---|---|---|---|
ZH | Kanton_Vermessungsaufsicht | LS 704.12 | Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (KVAV) | § 31. Abs. 1 Die Vermessungsaufsicht ist in Zusammenarbeit mit den Gemeinden für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichenVermessung gemäss Art. 8 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) und für die Gebietszuordnung zuständig. |
BE | Kanton_Amt für Geoinormation | BSG 152.221.191 | Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE) | Art. 9 Abs. 1 Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung. |
LU | Kanton_Nomenklaturkommission | SRL 155 | Verordnung über die Schreibweise der Ortsnamen | § 4 Festsetzung der Schreibweise Abs. 4 Die Nomenklaturkommission entscheidet über die Schreibweise und stellt ihren Entscheid der Gemeinde zu. |
UR | Kanton_Departement | RB 9.3431 | Verordnung über Geoinformation (kantonale Geoinformationsverordnung, kGeoIV) | Artikel 25 Abs. 1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die zuständige Direktion weiter. Abs. 2 Diese legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest, veröffentlicht sie im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist von 30 Tagen und legt die Unterlagen in den Standortgemeinden während der Auflagefrist öffentlich auf. |
SZ | Kanton_Regierungsrat | SRSZ 214.110 | Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoiG) | § 25 Abs. 1 Die Nomenklaturkommission prüft die Richtigkeit der geografischen Namen der amtlichen Vermessung. Abs. 2 Sie legt nach Rücksprache mit der Gemeinde die Schreibweise der geografi-schen Namen der amtlichen Vermessung dem Regierungsrat zur Genehmigung vor. |
OW | Kanton_Nomenklaturkommission | GDB 213.11 | Vollziehungsverordnung über die amtliche Vermessung (VVAV) | Art. 42a Die Nomenklaturkommission: lit. a. bezeichnet nach Anhörung der Einwohnergemeinde die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt deren Schreibweise sowie deren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich fest |
NW | Kanton_Departement | NG 214.2 | Kantonales Geoinformationsgesetz (kGeoIG) | Art. 17 Abs. 1 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle leitet die von ihr erhobenen, nachgeführten und verwalteten geografischen Namen an die Direktion weiter. Abs. 2 Diese legt die geografischen Namen nach Anhörung der betroffenen politischen Gemeinden, der Nomenklaturkommission und gegebenenfalls der eidgenössischen Vermessungsdirektion fest. |
GL | Kanton_Nomenklaturkommission | GS VII A/2/5 | Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung | Art. 8 Die kantonale Nomenklaturkommission lit. a überprüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung bei der Erhebung und Nachführung auf ihre sprachliche Richtigkeit, die geografische Abgrenzung und die Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 der Verordnung über die geografischen Namen; |
ZG | Kanton_Nomenklaturkommission | BGS 215.71 | Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG) | § 25 Abs. 1 Die kantonale Nomenklaturkommission bezeichnet die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest. |
FR | Kanton_Amt für Geoinormation | SGF 214.6.1 | Gesetz über die amtliche Vermessung (AVG) | Art. 5 Abs. 1 Das spezialisierte Amt (heute das Amt für Geoinformation) führt die allgemeinen Aufgaben aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung direkt übertragen werden. Insbesondere sorgt es für: lit. g die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen, GeoNV) |
SO | Gemeinde | BGS 212.477.1 | Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) | § 24 Gemeinden (Art. 8 Abs. 2, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2 GeoNV) Abs. 1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung, Namen der Informationsebene Nomenklatur, der Gewässer, von Ortschaften und Strassen sowie für die Gebäudeadressierung. |
BS | Kanton_Vermessungsaufsicht | SG 214.320 | Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) | § 39 Aufgaben Abs. 1 Die Aufgaben der Nomenklaturkommission sind: lit. A Überprüfung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung und Abgabe einer Empfehlung an die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle. |
BL | Kanton_Departement | SGS 145.91 | Verordnung über geografische Namen und Gebäudeadressen (GeoNAV) | § 17 Aufgaben der Nomenklaturkommission Abs. 1 Die Nomenklaturkommission legt die Verwendung, Schreibweise und Abgrenzung der Flur-, Orts- und Geländenamen nach Anhörung der Gemeinde fest und unterbreitet diese der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion zur Genehmigung. |
SH | Kanton_Nomenklaturkommission | 211.441 | Verordnung über die amtliche Vermessung | § 7 Abs. 3 Entscheide der Flurnamenkommission sind der betroffenen Einwohnergemeinde
mitzuteilen. |
AR | Kanton_Departement | bGS 723.105 | Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung (kVAV) | Art. 30 Abs. 3 Das zuständige Departement genehmigt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung. |
AI | Kanton_Standeskommission | 211.6 | Geodatengesetz (GeoDG) | Art. 5 Abs. 1 Die Standeskommission ist verantwortlich für den Vollzug des Gesetzes. Sie veranlasst die erforderlichen Vorkehrungen und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend
lt. A die Festlegung geografischer Namen |
SG | Kanton_Nomenklaturkommission | sGS 760.12 | Verordnung über die amtliche Vermessung | Art. 47 Abs. 3 Die Namenkommission unterbreitet der politischen Gemeinde die Schreibweise von geografischen Namen der amtlichen Vermessung vor der Festsetzung zur Stellungnahme. Sie kann bei ihren Beratungen geeignete Auskunftspersonen der politischen Gemeinden beiziehen. Abs. 4 Anschliessend legt die Namenkommission die Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest. |
GR | Kanton_Nomenklaturkommission | BR 217.320 | Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden (KVAV) | Art. 31 Abs. 1 Die kantonale Nomenklaturkommission prüft die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und legt die Schreibweise fest. |
AG | Kanton_Departement | SAR 740.100 | Gesetz über die Geoinformation im Kanton Aargau (KGeoIG) | § 25 Abs. 2 Das zuständige Departement ist die nach kantonalem Recht zuständige Stelle gemäss Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV) vom 21. Mai 2008[8]. |
TG | Kanton_Amt für Geoinormation | RB 211.443 | Verordnung des Regierungsrates über die amtliche Vermessung | § 12 Abs. 1 Das Amt für Geoinformation ist zuständige kantonale Behörde für geografische Namen, soweit die Fachgesetzgebung nichts anderes bestimmt.
Abs. 2 Es ist insbesondere zuständig für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Flurnamen, Ortsnamen, Geländenamen, Bodenbedeckung und Einzelobjekte). |
TI | Kanton_Vermessungsaufsicht | RL 216.300 | Legge sulla misurazione ufficiale | Art. 88 Abs. 1 Il servizio di vigilanza sulle misurazioni ufficiali (Servizio di vigilanza) è diretto da un ingegnere geometra iscritto nel registro dei geometri.
Abs. 2 Il Servizio di vigilanza è competente per: lit. b determinare i nomi geografici della misurazione ufficiale ai sensi dell’art. 8 cpv. 2 ONGeo |
VD | Kanton_Vermessungsaufsicht | BLV 510.62 | Loi cantonale sur la géoinformation (LGéo-VD) | Art. 18 Abs. 1 Le service en charge de la mensuration officielle est notamment compétent pour lit. o. déterminer les noms géographiques de la mensuration officielle. |
VS | Gemeinde | SGS 211.6 | Gesetz über die amtliche Vermessung | Art. 7 Gemeinderat Abs. 3 Er genehmigt die von der Nomenklaturkommission empfohlenen geografischen Namen. |
NE | Kanton_Nomenklaturkommission | RSN 215.420 | Loi cantonale sur la mensuration officielle (LCMO) | Art. 5 Abs. 3 Il a notamment les compétences suivantes: lit. b il nomme la commission de nomenclature, chargée de la détermination des noms géographiques, et en fixe les règles d'organisation. |
GE | Kanton_Staatsrat | RSG L 1 10.06 | Règlement sur les noms géographiques et la numérotation des bâtiments (RNGNB) | Art. 5 Le Conseil d'Etat est l'autorité compétente au sens de l'ordonnance fédérale. |
JU | Kanton_Amt für Geoinormation | RSJU 215.341 | Loi sur la géoinformation (LGéo) | Art. 20 Abs. 2 La Section du cadastre et de la géoinformation est en particulier chargée de relever, mettre à jour et gérer les noms géographiques de la mensuration officielle, conformément à la législation fédérale. |
In Art. 9 der GeoNV werden die Aufgaben der Nomenklaturkommissionen geregelt:
- Der Kanton setzt eine Nomenklaturkommission ein.
- Die Nomenklaturkommission ist Fachstelle des Kantons für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung.
- Sie überprüft diese Namen beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 und teilt der für das Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
- Will die zuständige Stelle den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein.
Geografische Namen | Lokalnamen | Gebäudeadressen | Inhaltsverzeichnis+Übersicht | Aktuell |
---|