Anforderungen an geografische Namen

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Grundsätze im Überblick

(Die Verordnung über geografische Namen (GeoNV) wurde am 1.7.2008 in Kraft gesetzt)


  1. Geografische Namen wie z.B. Gemeindenamen, Lokalnamen (Orts- und Flurnamen) und Strassennamen sollten in allen Informationsträgern (Plan für das Grundbuch, Übersichtsplänen, Landeskarten, weiteren Karten und Plänen (wie z.B. touristische Karten usw.) sowie auf der Beschilderung und Referenzierung im Grundbuch, Verordnungen, div. Registern usw. einheitlich geschrieben werden (vgl. GeoNV Art. 1). Weitergehende Betrachtungen: mangelnde vertikale Harmonie.
  2. Die heutige Schreibweise von geografischen Namen soll als nachhaltige räumliche Referenz unverändert bleiben, da sonst an vielen Stellen Anpassungen gemacht werden müssen, was mit grossen Kosten verbunden ist. Änderungen der Schreibweise von geografischen Namen sind nur zulässig, wenn ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann (vgl. GeoNV Art. 4, Abs. 3). Weitergehende Betachtungen: Änderungen Schreibweise Lokalnamen.
  3. Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen (vgl. GeoNV Art. 4 Abs. 1). Weitergehende Betrachtungen: allgemeine Akzeptanz.
  4. Geografische Namen werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an das Schriftbild der Standarsprache (Schriftsprache) der betreffenden Sprachregion formuliert (vgl. GeoNV Art. 4 Abs. 2). Weiterhegende Betrachtungen: Standardsprache und Dialekt.
  5. Die Schreibweise von geografischen Namen aus verschiedenen Namenskategorien (Lokalnamen/Gemeinden/Ortschaften/Strassen/Stationen) soll nach Möglichkeit übereinstimmen (vgl. GeoNV Art. 27, Abs. 5). Weitergehende Betrachtungen: Zusammenspiel von Lokalnamen mit Strassen- und Stationsnamen sowie Namen von Fachdaten.


Grundsätze detailliert

GeoNV = Verordnung über die geografischen Namen


Vertikale Harmonie

vgl. GeoNV Art. 1 Geografische Namen sollen im amtlichen Verkehr sowie in allen amtlichen Informationsträgern einheitlich verwendet werden


  • Geografische Namen sollen in Karten und Plänen aber auch Publikationen, Registern, Verzeichnissen, abgeleiteten Namen usw. einheitlich entsprechend der offiziellen Festsetzung geschrieben werden (selbst wenn die Namen den offiziellen Schreibregeln widersprechen). Leider existieren bei Lokalnamen zum Teil unterschiedliche Schreibweisen in der amtlichen Vermessung und auf Landeskarten. Diese fallen mit der rasanten Verbreitung von GIS stark auf (vgl. Beispiele zu mangelnder vertikalen Harmonie).
  • Es ist eine vordringliche Aufgabe für Bund, Kanton und Gemeinde, solche Unstimmigkeiten rasch zu bereinigen. Ein Hindernis bestand bisher in den unterschiedlichen Zuständigkeiten, unterschiedlichen Philosophien und Missachtung der bisherigen Schreibregeln. Mit dem eidgenössischen Geoinformationsgesetz (GeoIG) und insbesondere mit der Verordnung über geografische Namen (GeoNV) werden Massnahmen festgelegt und allgemeine Regeln aufgestellt um den qualitativ hoch stehenden Anforderungen an geografische Namen als wichtige Geoinformation gerecht zu werden (vgl. rechtliche Grundlagen).
    • Massnahmen:
      • Geografische Namen werden für die Landeskarte aus der amtlichen Vermessung übernommen (damit wird die Vertikalität sichergestellt). Unstimmigkeiten zwischen der amtlichen Vermessung müssen zuvor ausgewiesen und dann bereinigt werden. In der amtlichen Vermessung existieren auch Unstimmigkeiten zwischen dem Grunddatensatz und dem Übersichtsplan.
      • Reaktivieren der bisherigen Schreibregeln (Weisungen 1948) Details vgl. hier
    • Allgemeine Regeln:
      • Die Namen und deren Schreibweise soll nur aus öffentlichem Interesse geändert werden, insbesondere, wenn sie in amtlichen Informationsträgern (Pläne, Karten, Register) für dieselbe Örtlichkeit nicht einheitlich ist (damit soll sichergestellt werden, dass geografische Namen als stabile Identifikatoren verwendet werden können)
      • Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar sein sowie eine allgemeine Akzeptanz aufweisen.
      • Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Schriftsprache formuliert.


Geografische Namen nicht ändern

vgl. GeoNV Art. 4, Abs. 3 Geografische Namen und ihre Schreibweise dürfen nur aus öffentlichem Interesse geändert werden


  • Änderungen sind nur schwierig rückgängig zu machen, da eine einmal festgelegte Schreibweise sich rasch in Registern, Publikationen und in abgeleiteten Namen fortpflanzt. Daher müssen die Konsequenzen einer Änderung gründlich im Voraus überdacht werden und es muss sehr behutsam vorgegangen werden. Ansonsten kann ein grosses Chaos entstehen, wie dies in jüngster Zeit leider häufig beobachtet werden muss.
  • Bei Änderungen der Dudenregeln ändert die Schreibweise von geografischen Namen nicht. Eine Änderung muss offiziell beschlossen und koordiniert werden. Für solche Änderungen ist jedoch grosse Zurückhaltung angebracht, da geografische Namen stabil bleiben sollen, auch wenn die Dudenregeln ändern (vgl. Blog Glattal oder Glatttal?).
  • Näheres über die zahlreichen in letzter Zeit geänderten geografischen Namen vgl. hier


Einfache Schreib- und Lesbarkeit sowie allgemeine Akzeptanz

vgl. GeoNV Art. 4 Abs. 1 Geografische Namen sind einfach schreib- und lesbar und werden allgemein akzeptiert


Standardsprache

vgl. GeoNV Art. 4 Abs. 2 Geografische Namen werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache (Schriftsprache) der Sprachregion formuliert.


  • In der Schweiz ist es nicht zu vermeiden, dass geografische Namen sowohl in Anlehnung an die Standardsprache wie auch an die Mundart nebeneinander existieren müssen. 1948 wurden Schreibregeln etabliert, welche regeln, wann Lokalnamen in Anlehnung an die Standardsprache und wann an die Mundart geschrieben werden sollen. Für die Schreibweise von Lokalnamen mit geringer und lokaler Bedeutung, welche mundartlich geschrieben werden sollen, wurden pragmatische Schreibregeln entwickelt, welche sich bei bekannten Namenwörtern an die Standardsprache anlehnt. Sehr viele Probleme in der Schreibweise von geografischen Namen ist auf die Mundartproblematik und dem Abweichen der 1948 aufgestellten Schreibregeln zurückzuführen (weitere Details vgl. hier).
  • Die Mundartproblematik bei geografischen Namen hat sich in letzter Zeit speziell bei Lokalnamen(Flurnamen) und bei der Gebäudeadressierung bemerkbar gemacht, wo in der Schweiz eine Kontroverse entstand, ob Orts- und Flurnamen auf offiziellen Karten und Plänen im Sinne der Namenforschung als thematische Ebene zu verstehen sind oder die diese Namen weiterhin die Funktion zur allgemeinen Orientierung und Verständigung über Örtlichkeiten beibehalten sollen. Mit dem GeoIG hat man sich klar für diesen zweiten Aspekt entschieden.


Übereinstimmung von geografischen Namen aus verschiedenen Namenskategorien

vgl. GeoNV Art. 27, Abs. 5 Die Schreibweise soll nach Möglichkeit mit jener der anderen geografischen Namen übereinstimmen.

Siehe auch


Geografische Namen Lokalnamen Gebäudeadressen Inhaltsverzeichnis+Übersicht Aktuell